- Kassen-Nachschau ab 1.1.2018
- Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung und offener
Ladenkasse - Geschenke an Geschäftsfreunde: Finanzministerium agiert zugunsten der Steuerpflichtigen
- Künstlersozialabgabe auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer?
- Haushaltsnahe Dienstleistungen – hier: Glasfaseranschlüsse und Reparatur von Elektrogeräten
- Steuern sparen mit der „Haushaltshilfe“
- Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und Freibeträge
- Kassen-Nachschau ab 1.1.2018
Aufgrund der im Rahmen von Außenprüfungen wiederholt festgestellten Manipulationen an Registrierkassen hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ auch eine sog. Kassen-Nachschau implementiert.
Diese kann ab 1.1.2018 in den Geschäftsräumen von Steuerpflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten und außerhalb einer Außenprüfung durchgeführt werden. Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich. Abweichend davon dürfen Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden.
Die Kassen-Nachschau stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems, der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Aufzeichnungen in die Buchführung dar.
Die von der Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben die relevanten Aufzeichnungen, Bücher und Organisationsunterlagen auf Verlangen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Sofern die Daten in elektronischer Form vorliegen, gelten die bekannten Verpflichtungen bezüglich des Datenzugriffs bzw. der maschinellen Auswertung.
Kontrolliert werden können sowohl Registrierkassen, computergestützte Kassensysteme und der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems wie auch offene Ladenkassen.
Bitte beachten Sie! Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises des Finanzbeamten zulässig. Dies gilt z. B. auch für Testkäufe.
Im Falle von offenen Ladenkassen kann der Amtsträger zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. „Kassensturz“ verlangen sowie sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen.
Besteht ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kann der Amtsträger – nach schriftlichem Hinweis – ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen.
- Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
und offener Ladenkasse
Mit Beschluss vom 12.7.2017 bezieht der Bundesfinanzhof (BFH) zu einigen Besonderheiten der Kassenführung bei kleineren Unternehmen mit offener Ladenkasse und zur Vornahme von Hinzuschätzungen Stellung.
Danach berechtigen formelle Mängel der Aufzeichnungen (nur) insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Gewinnermittlung anzuzweifeln. Jedenfalls dann, wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel bei der Kassenführung aber den gesamten Aufzeichnungen die Ordnungsmäßigkeit nehmen.
Die Finanzbehörde hat u. a. dann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können, sie also nicht den Vorschriften der Abgabenordnung entsprechen oder sonst nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann nach Auffassung des BFH, sofern im Betrieb keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen angefallen sind, in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen genügen.
Die Rechtsprechung, wonach Einzelaufzeichnungen der Erlöse in bestimmten Fällen aus Zumutbarkeitsgründen nicht geführt werden müssen, ist nicht auf Einzelhändler beschränkt, sondern kann auch auf Kleindienstleister anwendbar sein.
Anmerkung: Auch wenn der Bundesfinanzhof in diesem Fall zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden hat, sei darauf hingewiesen, dass fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen immer den Argwohn der Finanzverwaltung erregen und diese zu Schätzungen veranlassen, die i. d. R. nicht die Realität des Betriebes abbilden und erhebliche Nachzahlungen – sowohl Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer – mit sich ziehen.
- Geschenke an Geschäftsfreunde: Finanzministerium agiert zugunsten
der Steuerpflichtigen
Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert versteuern, würde der Zweck des Geschenks verfehlt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer erhoben.
In der August-Ausgabe unseres Informationsschreibens berichteten wir über ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.6.2017, der die Übernahme dieser Steuer nun als „weiteres Geschenk“ beurteilt hat. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit wäre das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 14.9.2017 zur Anwendung neuer BFH-Entscheidungen mit, dass es die Grundsätze dieses Urteils nicht anwenden, sondern nach der bisherigen Handlungsweise verfahren will. Danach ist bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.
- Künstlersozialabgabe auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer?
Mit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen bzw. einen Verwerter abgabenpflichtig sein. Für die Inanspruchnahme selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Der Abgabensatz beträgt für 2017 4,8 % und sinkt zum 1.1.2018 auf 4,2 %.
Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage oder Presseagenturen. Aufgrund einer sog. „Generalklausel“ kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es „nicht nur gelegentlich“ selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen – also an eine GmbH.
Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wird der Begriff der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung durch eine sogenannte Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert.
Anmerkung: Zu Überraschungen kann es bei Betriebsprüfungen kommen, wenn der Prüfer die Zahlungen an „selbstständige“ GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der Künstlersozialabgabe unterwirft. Davon betroffen sind Unternehmen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer der „kreative Kopf“ des Unternehmens ist. Hier unterstellt die Künstlersozialkasse, dieser sei überwiegend künstlerisch oder publizistisch für die Gesellschaft tätig. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zeitnah beraten lassen!
- Haushaltsnahe Dienstleistungen – hier: Glasfaseranschlüsse und Reparatur
von Elektrogeräten
Die Aufwendungen für private Glasfaseranschlüsse können im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen als „Handwerkerleistungen“ steuerlich geltend gemacht werden. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 € im Jahr.
Neben der steuerlichen Förderung für Privathaushalte werden Hausanschlüsse an Versorgungsnetze auch bei vermieteten Grundstücken steuerlich berücksichtigt. Die Kosten sind entweder als (nachträgliche) Herstellungskosten des Gebäudes (im Wege der Abschreibung) bei erstmaliger Verlegung oder als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand bei Ersatz vorhandener Anschlüsse als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich abziehbar.
Auch Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt des Steuerpflichtigen sind steuerlich als „Handwerkerleistungen“ berücksichtigungsfähig, soweit die Geräte in der Hausratversicherung mitversichert werden können.
Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar. Unter einem Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens zu verstehen.
- Steuern sparen mit der „Haushaltshilfe“
Der Gesetzgeber fördert Privathaushalte, die haushaltsnahe Dienstleistungen von Minijobbern verrichten lassen, auf besondere Art und Weise. Das Finanzamt erkennt 20 % der gesamten Aufwendungen, maximal jedoch 510 € im Jahr, als Minderungsbetrag bei der Steuerschuld an. Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben, deren Anerkennung lediglich das steuerpflichtige Einkommen reduziert, vermindert der Absetzungsbetrag für Minijobs in Privathaushalten die Einkommensteuer unmittelbar. Die von den Privathaushalten an die Minijob-Zentrale abzuführenden Abgaben betragen 14,8 %. Durch die Absetzbarkeit von 20 % der Arbeitgeberaufwendungen für den Minijobber kann sich bei der Steuererklärung hier ein echtes Plus ergeben.
Beispiel: Zum 1.1.2017 stellte ein Ehepaar eine Haushaltshilfe z. B. eine Putzfrau ein. Die Haushaltshilfe ist gesetzlich krankenversichert und unterliegt im Minijob nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Ehepaar zahlt der Haushaltshilfe eine Vergütung von 180 € im Monat. Die Steuerschuld des Ehepaares für das Jahr 2017 beträgt 8.500 €.
An die Minijob-Zentrale zu zahlen: (12 Monate x 180 € = 2.160 x 14,8 % =) 319,68 € Absetzungsbetrag: (2.160 Lohn + 319,68 € Abgaben = 2.479,68 € x 20 % =) 495,94 €
Durch die Berücksichtigung des Absetzungsbetrags vermindert sich die Einkommensteuerschuld nachträglich um 495,94 € auf 8.004,06 €. Die Steuerersparnis übersteigt den Betrag, den das Ehepaar für die Haushaltshilfe an die Minijob-Zentrale abzuführen hat, um 176,26 € (495,94 € abzüglich 319,68 €) im Jahr.
Vorteil Unfallversicherungsschutz: Angemeldete Haushaltshilfen sind offiziell gesetzlich bei den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auf allen damit zusammenhängenden Wegen und auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit und zurück unfallversichert. Beschäftigt ein Arbeitgeber die Haushaltshilfe „schwarz“, kann der Unfallversicherungsträger den Privathaushalt für die entstandenen Unfallkosten in die Haftung nehmen.
- Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und Freibeträge
Um die monatliche Steuerlast von vornherein zu reduzieren, können Steuerpflichtige beim Finanzamt Freibeträge eintragen lassen und einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Davon profitiert z. B. jemand, der weite Wege zur Arbeit fährt oder durch die Betreuung von Kindern oder durch Unterhaltszahlungen eine hohe finanzielle Belastung hat.
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2018 wurde neu gestaltet: So enthält nun der Hauptvordruck bereits den „Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“, für den bislang ein eigener Vordruck ausgefüllt werden musste. Daneben gibt es die Anlagen zu Werbungskosten, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Kindern.
Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das Jahr 2018 kann seit Oktober beim Finanzamt gestellt werden, auf Wunsch auch für zwei Jahre. Ändern sich die Verhältnisse, sodass mit geringeren Kosten zu rechnen ist, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Anmerkung: Falls bereits im Vorjahr ein Antrag gestellt wurde und sich die Steuerfreibeträge nicht verändert haben, so genügt es, im Hauptvordruck die Angaben zur Person sowie den Abschnitt „Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren“ auszufüllen.
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